(pd) Die Subkommission IV (SubKo IV) der Geschäftsprüfungskommission (GPK) hat die Prüfung der Praxis des Amts für Migration und Integration (MIKA) in Bezug auf kriminelle oder dauerhaft von der staatlichen Fürsorge lebende ausländische Personen abgeschlossen. Die Untersuchung zeigt insbesondere, dass das MIKA enge Rahmenbedingungen aus Bundesrecht und Rechtsprechung einhalten muss. Den vorhandenen Handlungsspielraum nutzt das MIKA aus.
Die Prüfung erfolgte im Rahmen des Vorstosses 25.276 «Antrag auf Direktbeschluss Harry Lütolf, Mitte, Wohlen, vom 23. September 2025 betreffend Praxis des MIKA in Bezug auf kriminelle oder dauerhaft von der staatlichen Fürsorge lebende Ausländerinnen und Ausländer» welcher an der Grossratssitzung vom 13. Januar 2026 als erheblich erklärt und der GPK zugewiesen wurde. Ziel der Prüfung war es, Transparenz darüber zu schaffen, wie das MIKA mit ausländischen Personen umgeht, die dauerhaft Sozialhilfe beziehen, wegen Gewaltdelikten rechtskräftig verurteilt wurden oder beides erfüllen. Im Zentrum stand die Frage, ob das Amt in diesen Fällen konsequent den Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sowie Wegweisungsmassnahmen prüft und umsetzt.
Vorgehen
Zur Klärung der Sachverhalte wurde das MIKA über die Prüfung informiert und um einen detaillierten Bericht gebeten. Die SubKo IV analysierte diesen Bericht sowie verschiedene statistische Auswertungen zu Bewilligungsentzug, Sozialhilfe, Verurteilungen und die Schnittstellen zwischen den verschiedenen involvierten Instanzen. Ergänzend fand am 18. August 2026 ein vertiefter Austausch zwischen der Subkommission und Vertretern des MIKA statt.
Erkenntnisse
Die Untersuchung hat ergeben, dass das MIKA systematisch Meldungen über Sozialhilfebezug und Straffälligkeit prüft. Sein Handlungsspielraum ist jedoch durch bundesrechtliche Vorgaben und die Rechtsprechung stark eingeschränkt. Ein Bewilligungsentzug kann nicht schematisch erfolgen, sondern setzt eine individuelle, zukunftsgerichtete und verhältnismässige Prüfung des Einzelfalls voraus.
So führen weder ein Sozialhilfebezug noch eine strafrechtliche Verurteilung automatisch zu einem Entzug. Aus Sicht der GPK stellt die Datenlage ein gewisses Defizit dar: Statistisch wird nicht erfasst, in wie vielen Fällen Sozialhilfebezug und Delinquenz gleichzeitig vorliegen. Eine Verknüpfung der Daten würde gemäss dem MIKA jedoch zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Zudem besteht Optimierungsbedarf beim behördenübergreifenden Informationsaustausch, insbesondere bei Informationen aus sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (z.B. IV oder Suva), was die Effizienz der Verfahren beeinträchtigen kann.
Fazit und Empfehlungen
Die Subkommission kommt zum Schluss, dass das MIKA bestrebt ist, seinen rechtlichen Spielraum auszuschöpfen. Viele politische Erwartungen lassen sich jedoch aufgrund der übergeordneten Rechtslage nicht erfüllen. Die GPK empfiehlt deshalb, die Möglichkeiten einer Erhebung von Kombinationsdaten (Sozialhilfe und Delinquenz) zu prüfen sowie Massnahmen zur Beschleunigung migrationsrechtlicher Verfahren und zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen Behörden umzusetzen. Da auf kantonaler Ebene kaum Handlungsoptionen bestehen, kann die Zweckmässigkeit einer Standesinitiative geprüft werden, um die Rahmenbedingungen auf Bundesebene anzupassen.